Fahrrad-Wiki
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Moegeldorf sidewalk 1 f s

Radweg in Mögeldorf, Stadtteil von Nürnberg

Die Flächen für Fußgänger, die Gehwege, werden vielfach für andere Nutzungen in Anspruch genommen. Zwar gehört die Nutzungsmischung zur Qualität des städtischen Lebens, und die dazugehörigen Konflikte sind Teil der Urbanität; in bestimmten Fällen kann Enge und Gedränge sogar Ausdruck von Lebendigkeit sein. Gehwege sind aber die letzten Schutzflächen für Fußgänger. Ein Fußgängerpaar will nicht immer wieder entgegenkommenden Dritten ausweichen müssen; Gehwege sollen auch Aufenthaltsqualität haben. Insbesondere müssen auch die Anforderungen von Barrierefreiheit beachtet werden.

Radverkehrsanlagen auf Gehwegen[]

In der Vielzahl werden Radwege als sogenannte Bordsteinradwege auf Flächen angelegt, die ehemals als Teil der Gehwege den Fußgängern zur Verfügung standen. Hierdurch werden die Konflikte von der Fahrbahn auf den Gehweg verlagert. Insgesamt sind die Geschwindigkeitsunterschiede zwischen beiden Verkehrsarten sehr hoch. Fußgänger bewegen sich mit einer Geschwindigkeit von 1,8 km/h (0,5 m/s – Ältere, Gehbehinderte) bis etwa 6,5 km/h (1,8 m/s) um ein Mehrfaches langsamer als Radfahrer (ca. 15 bis 40 km/h). Dementsprechend hoch ist das Konfliktpotential zwischen den beiden Verkehrsteilnehmergruppen. Man kann Kinder nicht mehr frei sich auf Gehwegen bewegen lassen, sondern muss sie ständig überwachen. Gedankenverloren schlendern ist auf diesen Gehwegen nicht möglich, die Qualität der urbanen Räume hat sich für Fußgänger verschlechtert. Gerade für ältere oder sehbehinderte Menschen sind die fast lautlos herannahenden Fahrräder ein Gefahrenpotential. Der ehemals als Schutzraum für Fußgänger gedachte Gehweg wird zunehmend zum Gefahrenraum. Hierbei muss aber auch berücksichtigt werden, dass teilweise bei den Radwegplanern ein erheblicher Kenntnismangel über die richtige Anlage von Radwegen vorliegt, wie das nebenstehende Beispiel aus Mögeldorf zeigt.

Generell muss zwischen drei verschiedenen Formen unterschieden werden:

Radwege mit Benutzungspflicht Zeichen 241 oder „andere Radwege“ ohne Benutzungspflicht[]

Zwar sind hier getrennte Flächen für beide Verkehrsarten vorgesehen, die in der Regel aber von beiden wenig beachtet werden. Für den Radverkehr sind die über den Radweg gespannten Hundeleinen ein Graus, für Fußgänger die auf die Gehwegflächen ausweichenden Radfahrer. Für Blinde sind die häufig nur durch Markierung angelegten Radwege mit dem Blindenstock nicht erkennbar, so dass dies als nicht barrierefrei bezeichnet werden muss. Durch die Novelle der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung 1997 sind Mindestbreiten für Radwege festgelegt worden. Mindestanforderungen an Gehwegbreiten sind allerdings in der Verwaltungsvorschrift nicht festgelegt worden. Dies hat in der Zwischenzeit sogar dazu geführt, dass Gehwegflächen noch weiter reduziert wurden, um der Verwaltungsvorschrift genüge zu tun. Auch ist zu beobachten, dass „andere Radwege“ neu angelegt werden. Dies war ursprünglich bei der Novelle der Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen worden.

Gemeinsame Fuß- und Radwege Zeichen 240[]

Wo ausreichend breite Bordsteinradwege und Gehwege nicht nebeneinander möglich sind, werden gemeinsame Fuß- und Radwege angelegt. Hier besteht dann noch eine Benutzungspflicht für die Radfahrer. Häufig wurde diese Form, besonders nach Einwendungen der Radfahrverbände, in „Gehweg, Radfahrer frei“ umgewandelt.

Nachtrag:

an Engstellen und wo viele Fussgänger wie Ältere und Kinder unterwegs sind ist notfalls abzusteigen und zu schieben bis die (Rad) Bahn wieder frei ist!

Ich beobachte immer wieder, gerade an den zwar sehr schönen aber teilweise engen Rheinpromenaden (Bonn-Beuel Restaurant Bahnhöfchen) wo bei schönem Wetter sehr viele Fussgänger unterwegs sind und sich Einzelne Radfahrer duch die Menschengruppen schlängeln-weder sich bemerkbar machen durch klingeln noch absteigen,sondern sich trotz schimpfender Menge irgendwie durchmogeln.

Gehweg Zeichen 239 / Radfahrer frei Zusatzzeichen 1022-10[]

Zunehmend werden in den Kommunen Gehwege für den Radverkehr freigegeben. Die Freigabe von Gehwegen für Radfahrer ist nach der Verwaltungsvorschrift zu Z 239 StVO Zeichen 239 allerdings nur in „einzelnen Ausnahmefällen“ möglich, wenn dies „erforderlich und verhältnismäßig“ ist. Wörtlich heißt es weiter: „Die Freigabe kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem straßenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die Interessen der vorgenannten Radfahrer dies notwendig machen und wenn die Freigabe nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der radfahrenden Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.“ Aus den „einzelnen Ausnahmefällen“ ist häufig schon der Regelfall geworden.

Hierbei werden zwei Argumente vorgebracht:

  • Radfahrer dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren (dies ist in der Verwaltungsvorschrift auch ausdrücklich als Begründung genannt worden)
  • die ungeübten Radfahrer könnten den Gehweg benutzen, die schnellen Profis würden auf der Fahrbahn fahren.

Beide Argumente sind durch eine Untersuchung des Bundesverkehrsministeriums widerlegt worden. Durchschnittlich über 80 % aller Radfahrer machen von der Möglichkeit Gebrauch, den Gehweg zu nutzen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit der Radfahrer auf freigegebenen Gehwegen unterscheidet sich mit etwa 15 km/h nur geringfügig von der üblichen Geschwindigkeit bei Fahrbahnführung. Selbst im Begegnungsfall mit Fußgängern beträgt die Durchschnittsgeschwindigkeit noch 14 km/h. Die in der StVO festgeschriebene Schrittgeschwindigkeit wird danach keinesfalls eingehalten. (Angenendt, W.; Wilken, M.: Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer. In Schriftenreihe Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft Nr. 737. Bonn 1997)

In einem gemeinsamen Positionspapier des ADFC e.V. Landesverband Thüringen und Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. wird dann auch festgestellt: "Beide Verbände sehen in der grundsätzlichen Trennung von Rad- und Fußgängerverkehr die einzig relevante Problemlösung. Dabei sind alle verkehrsplanerischen Möglichkeiten zu nutzen. Die Umsetzung dieser Forderung liegt letztlich nicht nur im Sicherheitsinteresse der Radfahrer und Fußgänger, sondern im Interesse aller Verkehrsteilnehmer."

Aus der Sicht von Fußgänger wäre wünschenswert, den Radverkehr wieder auf die Fahrbahn zu verlagern. Gerade auch aus den Anforderungen, die sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz ergeben, sind Bordsteinradwege und Formen der gemeinsamen Führung zu überprüfen.

Siehe auch[]


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