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Zusatzzeichen 1012-32

Zusatzzeichen 1012-32
Radffahrer absteigen

Das amtliche Zusatzzeichen 1012-32 „Radfahrer absteigen“ der StVO gebietet Fahrradfahrern recht barsch, von Fahrrad abzusteigen. In der StVO wird es allerdings an keiner Stelle erwähnt. Wer die Aufforderung des Zeichens nicht befolgt, kann auch nicht per Verwarnungs- oder Bußgeld bestraft werden, da das Zeichen auch im Bußgeldkatalog nirgends erwähnt wird.

Da ein Zusatzzeichen nur eine wirksame Bedeutung hat, wenn es mit einem Verkehrszeichen kombiniert wird, dessen Bedeutung es verdeutlicht oder ergänzt, ist das Schild allein verkehrsrechtlich vollkommen wirkungslos.

Zivilrechtliche Haftungsfragen[]

Da das Schild keine verkehrsrechtliche Wirkung hat, bleibt nur die mögliche zivilrechtliche Bedeutung. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde möchte insbesondere an bestimmten Gefahrenpunkten Radfahrern die Weiterfahrt untersagen, weil die Behörde die Gefahr nicht beseitigen kann oder will. Mit der Aufstellung des Schildes „Radfahrer absteigen“ besteht für die Behörde daher die Möglichkeit, sich der Amtshaftung zu entziehen und das Risiko der Weiterfahrt auf den Fahrradfahrer zu übertragen. Sollte der Fahrradfahrer das Schild nicht beachten und einfach weiterfahren, kann sich die Behörde darauf berufen, sie habe ja „Radfahrer absteigen“ angeordnet. Das bedeutet, daß ein Fahrradfahrer, der das Schild ignoriert, seine Fahrt besonders vorsichtig fortsetzen sollte.

Mögliche Kombinationen und ihre Wirkung[]

Im Fall der Zeichen 239 „Fußgänger“, 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und 254 „Verbot für Radfahrer“ ist das Zusatzzeichen wirkungslos, da die Verkehrzeichen selbst eindeutig verbieten, daß ab hier mit dem Fahrrad gefahren werden darf. Nach der VwV-StVO ist diese Schilderkombination nicht zulässig, da eindeutige Regelungen nicht mit weiteren Schildern versehen werden sollen.

Zeichen 239 Zeichen 250 Zeichen 254
Zeichen 239
Zusatzzeichen 1012-32
Zeichen 250
Zusatzzeichen 1012-32
Zeichen 254
Zusatzzeichen 1012-32

Die Zeichen 237 „Radweg“, 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ sowie 241 „Getrennter Geh- und Radweg“ ordnen eine Radwegebenutzungspflicht an. Das Zusatzzeichen wiederum besagt, daß die zuständige Straßenverkehrsbehörde das Radfahren an dieser Stelle nicht dulden möchte. Da sich die beiden Schilder widersprechen, kann das ggf. so interpretiert werden, daß die Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben ist und Fahrradfahrer auf der Fahrbahn weiterfahren dürfen. Solche widersprüchlichen Schilderkombinationen werden gerne vor Baustellen aufgestellt, weil hier besondere Gefahren für Fahrradfahrer vorliegen können.

Zeichen 237 Zeichen 240 Zeichen 241
Zeichen 237
Zusatzzeichen 1012-32
Zeichen 240
Zusatzzeichen 1012-32
Zeichen 241
Zusatzzeichen 1012-32

Weblinks[]

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