Fahrbahnbenutzung ist der Regelfall bei der Teilnahme mit dem Fahrrad im Straßenverkehr. Geregelt ist dies in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 2 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) Abs. 1: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen". Gleiches sagt auch die VwV-StVO unter „Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge RNr. 9“: Der Radverkehr muss in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr die Fahrbahn benutzen.[1]
Ausnahmen[]
Ausnahmen regelt u.a. der § 2 Abs. 4 der StVO, der die Radwegbenutzungspflicht erwähnt, nachdem Radwege benutzt werden müssen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung einer Straße mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sei [2], andere Radwege dürften benutzt werden. Die Zeichen 237 bis 241 verbieten anderen als den jeweils abgebildteten Verkehrsteilnehmern die Nutzung (StVO-Anlage 1 Rdnr. 16 bis 20). Weitere spezielle Ausnahmen für Radfahrende sind Straßen, die mit dem Zeichen 250 (Verbot für [gefahrene] Fahrzeuge aller Art), 254 (Verbot für Radfahrer), 330 (Autobahn) und 331 (Kraftfahrstraße) ausgeschildert sind.
Siehe auch[]
Fußnoten[]
- ↑ Verwaltungsverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung
- ↑ Auch hier gibt es Ausnahmen, siehe Radweg.
FB_Addon_TelNo{ height:15px !important;
white-space: nowrap !important; background-color: #0ff0ff;}FB_Addon_TelNo{
height:15px !important;
white-space: nowrap !important; background-color: #0ff0ff;}