Fahrrad-Wiki
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Eine Fahrradstraße ist eine Straße, deren Fahrbahn nach StVO dem Radverkehr vorbehalten ist. Fahrradstraßen werden nach § 41 mit Z. 244 und Z. 244a ausgeschildert. In die StVO wurden Fahrradstraßen erstmals zur 24. Novelle der StVO aufgenommen, die am 1. Oktober 1997 in Kraft trat. Für Fahrradstraßen gelten die Benutzungsvorschriften für Fahrbahnen, zudem gelten folgende Bedingungen:

  1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
  2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
  3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.[1]
Zeichen 244

Z. 244
Beginn der Fahrradstraße

Zeichen 244a

Z. 244a
Ende der Fahrradstraße

Wenn der Kfz-Verkehr in einer Fahrradstraße per Zusatzschild freigegeben ist, dürfen Kraftfahrzeuge nicht schneller als 30 km/h fahren (OLG Karlsruhe, 7. November 2006, Az. 2 Ss 24/05, NZV 2007, 47).[2]

Fahrradstraßen müssen lt. VwV-StVO entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar und durch ihre Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr zumutbar sein.

Fahrradstraßen sind verkehrsrechtlich keine Radverkehrsanlage, da diese in der StVO andere Regelungen erfahren und auch die baulichen Rahmenbedingungen in der VwV-StVO anders geregelt sind.

Problematik von Fahrradstraßen[]

Bergmannstraße - Fahrradstraße

Fahrradstraße in Berlin (Bergmannstraße in Kreuzberg)

Viele größere Kommunen weisen an vereinzelten Stellen in Wohngebieten, aber auch in Innenstädten Fahrradstraßen aus, geben diese aber gleichzeitig für den Kfz-Verkehr frei. Dabei wird der Kfz-Verkehr nicht selten als Einbahnstraße eingerichtet, während der Radverkehr in beide Fahrtrichtungen fahren darf. Vielen Autofahrern ist die Fahrradstraße jedoch unbekannt, so daß es daher immer wieder zu Konflikten mit Radfahrern kommt. Ein grundsätzliches Problem ist dabei die generell mangelnde Akzeptanz von Autofahrern gegenüber Radfahrern auf der Fahrbahn. Zudem halten sich Autofahrer oft nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung in Fahrradstraßen, weil diese nicht explizit ausgewiesen ist. Das Konfliktpotenzial ist besonders in Innenstadtstraßen mit dichtem Einkaufsverkehr besonders hoch.[3] Notwendig wäre ein generelles Überholverbot für den Kfz-Verkehr, um Konflikte und Drängeln zu vermeiden.

Siehe auch[]

Weblinks[]

Wikipediaartikel:
„Fahrradstraße“

Einzelnachweise[]

  1. Im §41 StVO wird in den Vorschriften zu Fahrradstraßen das Nebeneinanderfahren grundsätzlich erlaubt, im Gegensatz zu § 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge), in dem klargestellt wird, dass Radfahrer nur nebeneinanderfahren dürften, wenn der Verkehr nicht behindert werde.
  2. Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
  3. ADFC Frankfurt, frankfurt aktuell, Ausgabe 2/2001: Nicht sein kann, was nicht sein darf. Fahrradstraße Goethestraße.
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